Statuten des Zweigvereines SPORTUNION ASCHBACH STOCKSPORT
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen SPORTUNION Aschbach Stocksport.
Er hat seinen Sitz in 3361 ASCHBACH Schulstraße und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Aschbach Markt.
Der Verein ist ein Zweigverein der SPORTUNION ASCHBACH und gehört der SPORTUNION Niederösterreich an.
§ 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege des Stocksportes unter
Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums
und des österreichischen Volks- und Brauchtums. Er ist ein
überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter
Verein.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege der Ausübung der Sportart Stocksport für alle Altersstufen;
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
c) Veranstaltung von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen,
Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten;
e) Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird,
f) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
g) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
h) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.
§4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes
werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen
Österreich bekennt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis
dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit
erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist
möglich).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie
bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand
festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung
der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die
Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten
erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
§ 9
Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß
Vereinsgesetz 2002 und findet alle drei Jahre statt. Eine
außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss
des Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder
oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der
Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen
Vertreter vertreten werden).
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung
statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung des
Hauptvereines sowie der SPORTUNION Niederösterreich, erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der Amts führenden Funktionäre;
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
h) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem
Finanzreferenten, und deren Stellvertretern, und bis zu 2 Beiräten.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptieren überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten Auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist
auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptieren eines
Nachfolgers wirksam.
§12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das
“Leitungsorgan“ im Sinne des VG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3;
h) Kooperation mit dem Hauptverein
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt
die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden
und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle
der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des
Schriftverkehrs des Vereines.
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten
und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen,
vom Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.
Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom
Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u. dgl.
kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung
der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 8-10) sinngemäß.
§ 15
Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO
kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16
Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes
Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung,
dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum,
Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für
das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge
und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels
Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet
und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der
Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art..
§ 17
Verhältnis zum Hauptverein
Der Hauptverein ist berechtigt, ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme in den Vorstand zu entsenden.
Der Zweigverein ist berechtigt, ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz
und Stimme in den Vorstand des Hauptvereines zu entsenden.
Die Mitglieder des Zweigvereines sind automatisch Mitglieder des
Hauptvereines. Die Statuten dieses Zweigvereines dürfen nur mit
Zustimmung des Hauptvereines und der SPORTUNION Niederösterreich
geändert werden.
Der Zweigverein ist verpflichtet, pro Mitglied einen im beiderseitigen
Einvernehmen festzusetzenden Geldbetrag an den Hauptverein abzuführen.
Weitere Details sind in der Geschäftsordnung des Hauptvereines geregelt.
§ 18
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach
Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll für gemeinnützige, sportliche Zwecke
Verwendung finden. Sollte dies aus irgend einem Grund unmöglich sein, so
ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im
Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des
begünstigten Vereinszweckes zu.